Softwarelizenzvertrag für Clipbird

Bitte lesen Sie diesen Softwarelizenzvertrag („Vertrag“) sorgfältig durch, bevor Sie die Software erwerben und auf Ihrem Computer installieren und einsetzen. Durch Verwendung der Software erklären Sie Ihr ausdrückliches Einverständnis mit den nachstehenden Lizenzbestimmungen.

§ 1 Vertragsgegenstand, Geltungsbereich

  1. Indigobird GmbH, Wettingen („Lizenzgeber“) wird dem Kunden („Lizenznehmer“) nach Massgabe dieses Vertrages Software (Clipbird) gegen Zahlung einer Vergütung („Lizenzgebühr“) zur Nutzung überlassen. Die sonstigen Rechte an der Software verbleiben vollständig beim Lizenzgeber.
  2. Durch das Herunterladen (Download) und/ oder das Aufspielen (Installieren) und/oder den Gebrauch der Software erklärt sich der Nutzer/ Käufer (Lizenznehmer) mit den Bedingungen dieses Softwarelizenzvertrages und weiterhin den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden und erkennt diese ohne Einschränkung verbindlich an. Dieser Softwarelizenzvertrag ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen dem Nutzer/ Käufer (als natürliche oder juristische Person, Lizenznehmer) und Indigobird GmbH (Lizenzgeber), dem Hersteller der Software.

§ 2 Urheberrecht

  1. Die Software ist nach den Bestimmungen über den Schutz von Computerprogrammen urheberrechtlich geschützt. Der Käufer erkennt den vorstehend genannten Schutz ausdrücklich an. Das Urheberrecht umfasst insbesondere den Programmcode, die Dokumentation, das Erscheinungsbild der Software, die Gestaltung der Benutzeroberfläche und der Ein- und Ausgabemasken und Ausdrucke, Inhalt, Struktur und Organisation der Programmdateien, den Programmnamen, Logos und andere Darstellungsformen innerhalb der Software. Alle aus dem Urheberrecht resultierenden Rechte stehen dem Lizenzgeber als Hersteller zu.
  2. Jede nicht ausdrücklich genehmigte Vervielfältigung, Nutzung, Weitergabe, Änderung oder Wiedergabe des Inhaltes der Software ist untersagt. Eine Verwendung, auch von Teilen, ausserhalb dieses Lizenzvertrages und des gewöhnlich vorgesehenen Zwecks der Software ist ausdrücklich nicht gestattet. Die Software ist wie jedes urheberrechtlich geschützte Material zu behandeln. Weitere Teile der Software, z. Bsp. mitgelieferte Designs, Templates, Vorlagen dürfen ausschliesslich nur in Verbindung mit der Software verwendet werden und unterliegen ebenfalls diesen Bestimmungen.
  3. Soweit dem Lizenznehmer bei der Nutzung seiner Lizenz Betriebsgeheimnisse offenbart werden, verpflichtet er sich zur Wahrung dieser Geheimnisse auf unbegrenzte Zeit. Der Lizenznehmer verpflichtet sich insbesondere, Software und Dokumentation geheim zu halten und sie weder ganz noch teilweise Dritten offen zu legen oder an sie weiterzugeben.
  4. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.
  5. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen einen der in den Paragraphen 2 und 3 geregelten Bestimmungen verspricht der Lizenznehmer dem Lizenzgeber unter Ausschluss der Einrede eines Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe von EUR 10.000, (CHF 12.000,-). Darüber hinaus ist der Lizenzgeber berechtigt, diesen Lizenzvertrag bei schwerwiegender Missachtung seiner Urheberrechte an der Software durch den Lizenznehmer aus wichtigem Grund zu kündigen. Mit Zugang der Kündigung erlöschen sämtliche Nutzungsrechte des Anwenders. Die Software ist zurückzugeben und alle vorhandenen Softwarekopien sind zu vernichten.

§ 3 Nutzungsrechte und Lizenzgebühren

Für die Überlassung von Nutzungsrechten an der Software gelten folgende Vereinbarungen:

a) Lizenzumfang

  1. Der Lizenznehmer erhält mit der vollständigen und vorbehaltslosen Zahlung der Lizenzgebühr ein einfaches, zeitlich beschränktes (1 Jahr), nicht ausschliessliches Nutzungsrecht an der Software sowie an der zugehörigen Dokumentation für eigene Zwecke.
  2. Alle Datenverarbeitungsgeräte (z.B. Festplatten und Zentraleinheiten), auf welche die Software ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert wird, befinden sich in Räumen bzw. auf Geräten (z.B. PCs) des Lizenznehmers und stehen in seinem unmittelbaren Besitz und unter seiner direkten Kontrolle.

b) Mehrplatzlizenzen

  1. Der Erwerb einer Lizenz umfasst die Installation des Programms auf die für die jeweilige Edition vorgesehene Anzahl Arbeitsplatzgeräte (rechnergebundene Lizenz).
    Personal Edition = 2 Computer
    Team Edition = 10 Computer
    Die Nutzung des Programms in Netzwerken durch mehrere Benutzer oder an mehreren Einzelplatzrechnern ist nur dann zulässig, wenn die Zugreifenden auf die Anzahl der gemäss Rechnung erworbenen Lizenzen beschränkt werden.

c) Vervielfältigung

  1. Der Lizenznehmer darf die Software vervielfältigen, soweit dies für die Benutzung der Software erforderlich ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen gehören die Installation der Software vom Originaldatenträger auf die Festplatte der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher.
  2. Sonstige Vervielfältigungen (einschliesslich der Ausgabe des Programmcodes und der Inhalte der Datenbanken auf einem Drucker und des Ausdruckens und Fotokopierens der Programmbeschreibung) sind nicht gestattet.

d) Mehrfachnutzungen

  1. Der Lizenznehmer hat bei einem Wechsel des Datenverarbeitungsgerätes die Software von der Festplatte der bisher verwendeten Hardware zu deaktivieren. Die Aktivierung der Software erfolgt unter Zuhilfenahme der Hardware-Bestandteile des verwendeten Rechners. Bei Ersatz grundlegender Bauteile (bspw. Motherboard) kann die Software ggf. nicht mehr verwendet werden. Der Lizenznehmer hat sich in solchen Fällen an den Lizenzgeber zu wenden.

e) Weitergabe

  1. Der Lizenznehmer darf die Software und die zugehörige Dokumentation nicht an Dritte weitergeben, weder unentgeltlich noch entgeltlich.
  2. Der Käufer darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens des Lizenzgebers die Software weder vermieten, verpachten, verleasen noch diese einer ASP-Nutzung (application service providing) zuführen.

 f) Dekompilierung und Programmänderungen

  1. Rückübersetzungen des überlassenen Programmcodes (Quell-Codes) der Software in andere Codeformen (Dekompilierung) und sonstige Arten der Rückerschliessung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) und/ oder Änderungen am Programmcode sind ausdrücklich untersagt.
  2. Übersetzung, Bearbeitung, Arrangement und andere Umarbeitungen der Software, sowie von Teilen davon und die Vervielfältigung der dadurch erzielten Ergebnisse sind nur gestattet, soweit dies für die Nutzung der Software für den Lizenznehmer erforderlich ist.
  3. Der Anwender ist nicht berechtigt, selbst oder durch Dritte Änderungen oder Eingriffe an der Software vorzunehmen, auch nicht, um mögliche Programmfehler zu beseitigen.

§ 4 Gewährleistung/ Haftung für Software-Mängel

Nach dem anerkannten Stand der Technik ist es nicht möglich, komplexe Softwareprodukte zu entwickeln, die vollkommen frei von Fehlern sind und in allen Anwendungen und Kombinationen insbesondere mit verschiedenen Hardwarekomponenten jederzeit fehlerfrei arbeiten. Die vereinbarte Beschaffenheit der vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellten Software ist daher nicht darauf ausgerichtet, dass keinerlei Programmfehler auftreten dürfen bzw. die Software für jeden denkbaren Anwendungsfall eingesetzt werden kann, sondern nur darauf, dass die Software keine Programmfehler aufweist, welche die bestimmungsgemässe Nutzbarkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen. Der Lizenzgeber haftet dafür, dass die Software mit der Leistungsbeschreibung übereinstimmt.

  1. Der Lizenzgeber gewährleistet für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Tag der Ablieferung, dass die von ihm gelieferte Software im Wesentlichen frei von Material- und Herstellungsfehlern ist und im Wesentlichen entsprechend dem begleitenden Produkthandbuch arbeitet. Die Gewährleistung beschränkt sich auf diese Leistungen.
  2. Der Lizenznehmer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach deren Ablieferung auf etwaige Mängel, zu untersuchen. Eventuelle Mängel sind darüber hinaus aussagekräftig, insbesondere unter Protokollierung angezeigter Fehlermeldungen, zu dokumentieren. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, vor Anzeige des Mangels zunächst eine Problemanalyse und Fehlerbeseitigung nach dem Bedienerhandbuch durchzuführen. Die Anzeigefrist beträgt für Mängel, die bei der nach Art der Ware gebotenen sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, längstens eine Woche. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
  3. Soweit eine ordnungsgemäss erstattete Mängelanzeige begründet ist, besteht für den Lizenznehmer nach Rücksprache mit dem Lizenzgeber die Möglichkeit, vom Lizenzvertrag zurück zu treten. In diesem Fall wird die Lizenzgebühr pro rata temporis zurückerstattet. Der Lizenznehmer hat den Lizenzgeber bei einer möglichen Mängelbeseitigung nach Kräften zu unterstützen. Der Lizenzgeber kann den Rücktritt aus dem Lizenzvertrag verweigern, wenn die Mängel nicht zu einer erheblichen Einschränkung der Funktionalität führen.

§ 5 Haftung

  1. Für Schäden haftet der Lizenzgeber nur dann, wenn er oder einer seiner Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Lizenzgebers oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Die Haftung des Lizenzgebers ist auf den Kaufpreis der Software begrenzt. Für darüber hinaus gehende Ansprüche des Lizenznehmers, insbesondere Schadenersatzansprüche einschliesslich entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Lizenznehmers haftet der Lizenzgeber grundsätzlich nicht.
  2. Der Lizenzgeber haftet nicht bei Datenverlust. Es wird keine Haftung dafür übernommen, dass die Software für die Zwecke des Käufers geeignet ist und mit beim Käufer vorhandener Software und Hardware zusammenarbeitet.
  3. Die Haftung des Lizenzgebers im Falle einer vertragswidrigen Nutzung durch den Lizenznehmer wird ausgeschlossen.
  4. Der Lizenzgeber haftet nicht für Schäden, sofern und soweit der Anwender deren Eintritt durch ihm zumutbare Massnahmen – insbesondere Programm und Datensicherung – hätte verhindern können.

§ 6 Sonstiges

  1. Gerichtsstand für alle sich im kaufmännischen Verkehr aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschliesslich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, ist der Sitz des Lizenzgebers. Der Lizenzgeber kann den Lizenznehmer auch an dessen Sitz gerichtlich in Anspruch nehmen.
  2. Der Lizenznehmer darf – vorbehaltlich abweichender Bestimmungen dieses Software-Lizenzvertrages – einzelne Rechte aus diesem Vertrag sowie den Vertrag im Ganzen nicht auf Dritte übertragen, es sei denn der Lizenzgeber erteilt hierzu ausdrücklich seine schriftliche Zustimmung.
  3. Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen dieses Softwarelizenzvertrages bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung der Textformklausel.
  4. Für den Fall, dass Bestimmungen dieses Lizenzvertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Lizenzvertrages im Übrigen nicht.